I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Arbeitgeber, der sich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung erhalten will, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und des in § 626 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Eilbedürfnisses bei der Vereinbarung einer Vertraulichkeit betreffend Mitteilungen von Arbeitnehmern über kündigungsrelevantes Verhalten anderer Beschäftigter grundsätzlich eine angemessen kurze Frist setzen, innerhalb derer sich der betroffene Arbeitnehmer über die Beibehaltung der Vertraulichkeit zu erklären hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020