II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei der Beklagten, Betreiberin eines Fitnessstudios, seit 2017 als Fitnesstrainer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz mangels der erforderlichen Anzahl von Beschäftigten keine Anwendung. Im Januar 2019 meldete der Kläger bei der Beklagten gem. § 15 BEEG Elternzeit an. Diese verteilte er auf zwei Abschnitte, von denen der erste im Zeitraum vom 26.05.2019 bis 25.06.2019 und der zweite im Zeitraum vom 26.04.2020 bis 25.05.2020 liegen sollte. Die Beklagte bestätigte die Elternzeit des Klägers für beide Abschnitte mit Schreiben vom 27.04.2019. Mit Schreiben vom 20.04.2020, dem Kläger zugestellt am 21.04.2020, also fünf Tage vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 12.05.2020 Kündigungsschutzklage. Er war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie innerhalb der Schonfrist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG ausgesprochen wurde.

Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, der Kündigungsschutz des § 18 BEEG gelte nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit.