III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG führte aus, dass die Kündigung gem. § 134 BGB nichtig sei, weil sie während der achtwöchigen Schonfrist des § 18 BEEG ausgesprochen worden sei. Diese Vorschrift enthalte ein befristetes, präventives Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses Verbot gelte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur vor dem Beginn der ersten Elternzeitphase, sondern vor Beginn jedes im Vorfeld durch die Arbeitgeberin bestätigten Abschnitts der Elternzeit. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Zwar habe das LAG Berlin noch im Jahre 2004 die Auffassung vertreten, dass die Schonfrist des damals geltenden § 18 BErzGG nur vor der ersten Phase der Elternzeit gelte. Diese Auffassung sei aber inzwischen, insbesondere aufgrund der Änderung des Wortlautes, überholt. Ursprünglich sprach § 18 BEEG von "der Elternzeit". Nunmehr spricht der Wortlaut aber von dem Beginn "einer Elternzeit". Dieser Wechsel von einem bestimmten in einen unbestimmten Artikel bringe zum Ausdruck, dass der Kündigungsschutz vor jeder und nicht lediglich vor der ersten Elternzeit gelten solle. Dieses Ergebnis werde auch durch das Wort "und" zwischen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG bestätigt. Hierdurch werde klargestellt, dass die Schutzfrist mehrfach zur Anwendung gelangen könne.