II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer behaupteten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse und wegen einer Schwerbehinderung. Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte Klägerin hatte sich auf eine Stellenausschreibung für u.a. "Diplom-Sozialpädagog*innen" beworben, war aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und sodann abgelehnt worden.

Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 2.000 Euro verurteilt, weil diese die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wurde vom LAG abgelehnt.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.07.2021