Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Schleswig-Holstein versagte die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht der Berufung auf Erfolg und führte aus, dass die Klägerin keine Indizien i.S.d. § 22 AGG für eine Diskriminierung dargelegt habe. Zwar könne eine gegen § 7 AGG verstoßende Stellenausschreibung eine Vermutung der Diskriminierung nach § 22 AGG begründen. Die streitgegenständliche Ausschreibung sei jedoch nicht benachteiligend. Die Verwendung des "Gendersternchens" stelle keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, sondern bedeute eine geschlechtsneutrale Formulierung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|