III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Schleswig-Holstein versagte die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht der Berufung auf Erfolg und führte aus, dass die Klägerin keine Indizien i.S.d. § 22 AGG für eine Diskriminierung dargelegt habe. Zwar könne eine gegen § 7 AGG verstoßende Stellenausschreibung eine Vermutung der Diskriminierung nach § 22 AGG begründen. Die streitgegenständliche Ausschreibung sei jedoch nicht benachteiligend. Die Verwendung des "Gendersternchens" stelle keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, sondern bedeute eine geschlechtsneutrale Formulierung.