II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über Annahmeverzugslohn und in diesem Zusammenhang vor allem darüber, ob der Kläger im Annahmeverzugszeitraum leistungsfähig war oder nicht.

Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Nach mehrfachen Versetzungen auf verschiedene Arbeitsplätze und einer fünfjährigen Freistellung erkrankte er in einem bis zum 30.06.2016 befristeten Einsatz in 2015 zunächst bis Anfang Juli an 86 Tagen und war sodann ab Dezember 2015 mindestens bis zum 05.08.2016 arbeitsunfähig. Am 01.08.2016 fand ein Personalgespräch statt, bei dem der Kläger vorläufig freigestellt wurde. Die Beklagte wies dem Kläger im Weiteren keinen neuen Einsatz zu, zahlte bis November 2016 die Vergütung weiter und stellte diese sodann ein. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte Annahmeverzug sowie hilfsweise Schadensersatz.