II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. 2017 stellte er einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.11.2017 abgelehnt, was der Kläger der Beklagten mitteilte. Der Kläger verschwieg der Beklagten dann allerdings, dass er gegen diesen Bescheid im Ergebnis mit Erfolg vorgegangen war und mit Bescheid vom 05.03.2019 rückwirkend zum 11.08.2017 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt wurde. Im April 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten die Gewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Dies lehnte die Beklagte für die Jahre 2017 und 2018 ab, weil sie der Auffassung war, die Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum seien verfallen. Der Kläger meinte, dass der Urlaub nicht verfallen könne, wenn die Beklagte ihren diesbezüglichen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen sei.