III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das BAG führt aus, das LAG habe zwar zutreffend erkannt, dass der Zusatzurlaub aus dem Jahr 2018 gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG zum Ende 2018 verfallen sei. Der (anteilige) Zusatzurlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei aber nicht erloschen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei sowohl für das Jahr 2017 (anteilig) als auch für das Jahr 2018 erfüllt. Für diesen Anspruch sei lediglich das objektive Vorliegen einer Schwerbehinderung erforderlich. Der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft komme lediglich eine deklaratorische Wirkung zu. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entstehe auch unabhängig von der diesbezüglichen Kenntnis des Arbeitgebers.