Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der
Vom 18.01.2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 07.02.2019 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Beschäftigungsverhältnis zu Ende Februar 2019 beendet wurde. Der Urlaub aus dem Jahr 2016 wurde in dieser Aufhebungsvereinbarung nicht geregelt.
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