II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung, der für den streitgegenständigen Zeitpunkt einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche vorsah. Der Tarifvertrag sah zudem vor, dass der Urlaub bis zum 31.03. bzw. bei Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden muss.

Vom 18.01.2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 07.02.2019 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Beschäftigungsverhältnis zu Ende Februar 2019 beendet wurde. Der Urlaub aus dem Jahr 2016 wurde in dieser Aufhebungsvereinbarung nicht geregelt.