Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich des Urlaubs gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erkrankt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit allerdings so früh im Jahr ein, dass es dem Arbeitsgeber nicht möglich war, seinen Hinweisobliegenheiten unverzüglich nachzukommen, ist dieser Verstoß für den Verfall des Urlaubsanspruchs nicht kausal. In diesem Fall verfällt nur der Teil des Urlaubs nicht, den der erkrankte Mitarbeiter bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können.
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