II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und den Abfindungsanspruch aus einem Abwicklungsvertrag.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 09.08.2010 als Vertriebsmitarbeiter im Innen- und Außendienst tätig war, erhielt nach einem Gespräch zu Unstimmigkeiten bei einer Reisekostenabrechnung unter dem 20.01.2021 eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2021, die der Arbeitgeber mit dem Verdacht des Spesenbetrugs begründete. Im Nachgang schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung mit Zahlung einer Abfindung. Am 03.02.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich wegen eines unberechtigten Anschlusses einer privaten Festplatte an den Dienst-PC im Jahr 2020 sowie einer unberechtigten Weitergabe von Lieferantendaten im Jahr 2019. Unter dem 16.02.2021 erklärte die Arbeitgeberin eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen weiterer Spesenbetrugsvorfälle. Der Arbeitnehmer sprach am 14.03.2021 eine Eigenkündigung zum 31.03.2021, hilfsweise zum 30.04.2021 aus.

In dem Verfahren macht der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 03.02.2021 und 16.02.2021 sowie mehrere Zahlungsansprüche, u.a. auf die Abfindung, geltend.