Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zuvor war der Kläger als Leiharbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin eingesetzt gewesen, wobei die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten worden war. Nach einer haustarifvertraglichen Regelung war die Überlassungshöchstdauer auf 36 Monate verlängert worden; diese war im konkreten Fall nicht überschritten.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das
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