Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung des BAG liegt in der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG ist immer (nur) der konkrete Vertragsarbeitgeber. Diese Klippe kann überwunden werden, wenn die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist und deswegen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Dass das BAG in diesem Zusammenhang (nur) feststellt, dass "vorübergehend" i.S.d. §
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