III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Nürnberg führte zunächst aus, dass der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt sei, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden tatsächlich die Möglichkeit hatte, einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen hatte, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen.

Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen würde. Eine solche sei im zu entscheidenden Fall nicht zu erkennen. Die Parteien hatten sich vielmehr darauf geeinigt, dass der Kläger unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde und dass dies unter Einbringung von Urlaubsansprüchen und etwaigem Zeitguthaben geschehen solle. Die Parteien hätten damit den Anspruch des Klägers auf Vergütung eines Arbeitszeitguthabens und auch die Möglichkeit für den Kläger ausgeschlossen, nach diesem Zeitpunkt noch Minusstunden einzuarbeiten. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.