III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Für den fraglichen Zeitraum habe der Beklagte wirksam Urlaub gewährt, wodurch der Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus § 615 BGB ausscheide. Dieser setze voraus, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger durch die Urlaubsgewährung wirksam von der Arbeitspflicht befreit worden sei.