Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das vom Kläger eingeleitete Revisionsverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 17.06.2020 ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Schlussendlich hatte die Revision des Klägers überwiegend Erfolg.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für August 2017 in Höhe von 68,36 Euro, weil er in diesem Monat Mehrarbeit i.S.d.
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