III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das vom Kläger eingeleitete Revisionsverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 17.06.2020 ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Schlussendlich hatte die Revision des Klägers überwiegend Erfolg.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für August 2017 in Höhe von 68,36 Euro, weil er in diesem Monat Mehrarbeit i.S.d. MTV geleistet habe. Die tarifvertragliche Regelung sei dahingehend zu interpretieren, dass bei der Frage, ob und in welcher Höhe Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, nicht ausschließlich auf die durch Arbeitskraft erbrachten Stunden abzustellen sei. Vielmehr seien auch die in der Urlaubsphase angefallenen und abgerechneten Stunden zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der gesetzeskonformen Auslegung der Tarifnorm.