III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigungen wirksam waren und die Arbeitsverhältnisse jeweils zum 01.11.2021 beendet hatten. Die Arbeitsverhältnisse unterfielen noch nicht dem KSchG, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt war. Auch nach §§ 134, 612a BGB erwiesen sich die Kündigungen nicht als unwirksam. § 612a BGB solle den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht in zulässiger Weise ausüben wolle oder nicht. Die Norm erfasse dabei auch die Ausübung von Grundrechten. Erforderlich sei aber in jedem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung. Die zulässige Rechtsausübung müsse tragender Beweggrund für die benachteiligende Maßnahme sein. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB einschließlich des ursächlichen Zusammenhangs trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.