II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen innerhalb der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sollte für die Dauer vom 18.10.2021 bis zum 21.11.2021 ein befristeter Arbeitsvertrag bestehen, auf dessen Grundlage die Klägerin als Musicaldarstellerin bei den Proben zum Musical „Ku'damm 56“ tätig werden sollte. Es war eine Probezeit von vier Wochen vereinbart. Daneben schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2) für die Zeit der Aufführungen, d.h. vom 28.11.2021 bis zum voraussichtlich 24.04.2022 ebenfalls einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung war – abgesehen von einer Kündigung innerhalb der vierwöchigen Probezeit – für diesen Vertrag nicht vereinbart worden.