III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat das Urteil des Landgerichts im Umfang von fünf Arbeitstagen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Revision des Klägers ohne Erfolg. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 sei mit Ablauf des 31.03.2018 teilweise erloschen.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG erlösche der Anspruch auf Urlaub nach 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres, sofern der Arbeitnehmer von Beginn des Urlaubsjahres an fortlaufend bis zum Ablauf dieser Frist arbeitsunfähig war. Der Urlaub verfalle in diesen Fällen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist oder nicht. Habe der Arbeitnehmer dagegen im Bezugszeitraum (Urlaubsjahr) gearbeitet und erkranke dann im Laufe des Kalenderjahres, komme der Verfall nur dann in Frage, wenn der Arbeitgeber zuvor die Inanspruchnahme des Urlaubs in gebotener Weise ermöglicht habe.