III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG wies die Revision der Beklagten als unbegründet zurück. Die Beklagte habe keine Umstände aufgezeigt, die dazu geeignet wären, den Beweiswert der vorgelegten AUBs zu erschüttern.

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfüllt sind, trage der Arbeitnehmer. Dem werde regelmäßig durch die Vorlage einer entsprechender AUB Genüge getan. Einer solchen AUB komme ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber könne den Beweiswert der AUB nicht durch bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen erschüttern. Hierzu müsse er vielmehr Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, aus denen sich derart gewichtige Zweifel an der Erkrankung ergäben, dass der ausgestellten Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Eine gesetzliche Vermutung tatsächlich bestehender Arbeitsunfähigkeit begründe die Vorlage einer AUB aber nicht.