III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen offenen Urlaubsanspruch im Umfang von 15 Tagen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser war nach Auffassung des LAG nicht durch die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich vom 06.04.2021 erloschen.

Das LAG stellte zunächst fest, dass der Urlaubsanspruch nicht durch Urlaubsgewährung ab dem 01.02.2021 erfüllt worden sei. Eine Freistellungserklärung könne das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt - das war hier nicht der Fall. Ferner sei eine auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gerichtete Erklärung des Arbeitgebers nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Auch diese Voraussetzung habe die Beklagte nicht erfüllt.

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.03.2021 entstand anstelle des Urlaubsanspruchs ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 06.04.2021 untergegangen.