II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit dem 01.06.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Er hatte einen Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub bei einer 5-Tage-Woche. Mit Schreiben vom 04.02.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, woraufhin der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Aus dem Vorjahr hatte der Kläger noch zehn Tage Resturlaub. Für das laufende Jahr wurde ihm jedenfalls bis zum 31.01.2021 kein Urlaub gewährt. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 06.01.2021, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.03.2021 sein Ende gefunden hat. Der Vergleich regelte die finanziellen Ansprüche wie folgt:

"1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 04.02.2021 mit Ablauf des 15.03.2021 geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehaltes von Euro 3.900,- abrechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszahlen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger als sozialen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von Euro 3000,- brutto zu zahlen.