BAG - Urteil vom 16.03.1993
3 AZR 299/92
Normen:
AktG § 303; ArbGG § 48, § 73 Abs. 2, § 65; BGB § 242; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GVG § 17 a Abs. 3, Abs. 4;
Fundstellen:
AG 1994, 371
AP Nr. 18 § 7 BetrAVG
BAGE 72, 329
BB 1993, 2090
DB 1993, 1927
DB 1993, 1933
EzA § 7 BetrAVG Nr. 46
KTS 1993, 672
MDR 1994, 179
NZA 1993, 942
NZA 1994, 941
SAE 1994, 182
VersR 1993, 1509
ZIP 1993, 1330
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 21.05.1992vom 27.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 105/92 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7544/90

Insolvenzschutz bei wirtschaftlicher Notlage

BAG, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 299/92

DRsp Nr. 1993/3331

Insolvenzschutz bei wirtschaftlicher Notlage

»1. Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) setzt voraus, daß der Bestand des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. 2. Die wirtschaftliche Notlage muß durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen belegt werden. Ferner muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligten vorsieht. 3. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, ist der. Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versorgungsschuldner den Pensions-Sicherungs-Verein zur Übernahme der Versorgungsschuld auffordert. 4. Handelt es sich bei dem notleidenden Unternehmen um eine konzernabhängige Gesellschaft, so ist die wirtschaftliche Notlage dieser Gesellschaft dem herrschenden Unternehmen dann nicht zuzurechnen, wenn bei der Entstehung der Verluste das Konzerninteresse keine Rolle gespielt hat, insbesondere bei der Entstehung der wirtschaftlichen Krise noch keine Leitungsmacht der Konzernobergesellschaft bestand.