LAG München, vom 04.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 798/87
ArbG Augsburg, vom 11.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3772/86
Insolvenzsicherung [§§ 7 ff. BetrAVG]: Übergang der Versorgungsansprüche [§ 9 Abs. 2 BetrAVG] auf den Pensionssicherungsverein mit Eröffnung des Konkursverfahrens; Einbeziehung der zur Sicherung der Rente eingeräumten Rechte; Rechtswirkung der Einbeziehung von Ansprüchen aus de Schuldbeitritt eines Dritten
BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 540/88
DRsp Nr. 1992/5919
Insolvenzsicherung [§§ 7 ff. BetrAVG]: Übergang der Versorgungsansprüche [§ 9 Abs. 2 BetrAVG] auf den Pensionssicherungsverein mit Eröffnung des Konkursverfahrens; Einbeziehung der zur Sicherung der Rente eingeräumten Rechte; Rechtswirkung der Einbeziehung von Ansprüchen aus de Schuldbeitritt eines Dritten
1. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers gehen Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf den PSV über, soweit der Arbeitnehmer den PSV in Anspruch nehmen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).2. Mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den neuen Gläubiger, den PSV, über. Die durch den Schuldbeitritt eines Dritten entstandene Forderung ist ein solches zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumtes Recht.
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