IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

§ 626 Abs. 2 BGB enthält eine starre Ausschlussfrist, deren Verstreichen zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt. Ermittlungen müssen daher stets mit der gebotenen Eile durchgeführt werden; nur ausnahmsweise können Verzögerungen unschädlich sein. Steht eine Verschwiegenheitsthematik im Raum, muss der Arbeitgeber nachfassen und fragen, ob der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit verzichtet. Ein solches Nachfassen ist nur entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Arbeitgeber tut daher gut daran, sich zu beeilen, bei dem betroffenen Arbeitnehmer nachzufassen und all dies detailliert zu dokumentieren, wenn er sich nicht vorhalten lassen will, er habe nicht zügig agiert. Denn das Risiko, den Sachverhalt falsch einzuschätzen, liegt bei ihm.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020