IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung überzeugt. Auch wenn es der gelebten Praxis entspricht, dass jedenfalls "gute" Arbeitszeugnisse auch mit einer entsprechenden Schlussformel enden, mit der der Arbeitgeber Dank und gute Wünsche für die Zukunft (sowie Bedauern über das Ausscheiden) zum Ausdruck bringt, kann er zu derlei Gemütsäußerungen gerichtlich nicht verpflichtet werden. Arbeitnehmer, die sicher gehen möchten, dass das Zeugnis ihren Vorstellungen entspricht, sollten in den Verhandlungen über ihr Ausscheiden Wert darauf legen, einen Formulierungsvorschlag für das Zeugnis vorlegen zu dürfen. Der hiesige Kläger hatte in den Vergleich im Kündigungsschutzverfahren lediglich aufnehmen lassen, dass er ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis erhalte, so dass ihm die Handhabe fehlte, den konkreten Zeugnistext vorzugeben.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022