IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG liegt auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung und zeigt einmal mehr auf, wie schwierig es sein kann, Leistungs(un)fähigkeit darzulegen und zu beweisen. Arbeitgeber können oft nicht mehr vortragen als vorherige Krankheitszeiten und betriebsärztliche Stellungnahmen, denn sie selbst können den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer nicht beurteilen. Arbeitnehmer müssen sich sodann auf die Aussagen ihrer Ärzte und ggf. ebenfalls eingeholte Gutachten berufen. Da Annahmeverzugslohnansprüche eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung darstellen, sollten Arbeitgeber nicht einfach die Hände in den Schoß legen, sondern so viele Anhaltspunkte wie möglich sammeln, um den Vortrag des Arbeitnehmers zu entkräften. Insbesondere sollten Betriebsärzte einbezogen werden, deren Stellungnahme vor Gericht zu bewerten sein wird.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.07.2022