IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Mit der Entscheidung sendet das BAG ein wichtiges und für Arbeitgeber positives Signal, dass die Finanzierung von Fortbildungskosten über einen Darlehensvertrag nicht per se unwirksam ist. Derartige Verträge werden, anders als Fortbildungsvereinbarungen, keine Möglichkeit vorsehen, durch die Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, oder den Rückzahlungsbetrag zu verringern. Beiden Vertragsparteien ist klar, dass die Darlehenssumme unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss. Für Arbeitgeber bietet ein solcher Darlehensvertrag eine interessante Alternative zu einer Fortbildungsvereinbarung mit einer Rückzahlungsvereinbarung. Bei der Ausgestaltung als Darlehensvertrag müssen Arbeitgeber allerdings darauf achten, dass die erfassten Kosten nur die Fortbildung selbst und nicht z.B. die Kosten der Freistellung des Mitarbeiters erfassen.