III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das LAG habe zwar zutreffend angenommen, dass der Darlehensvertrag, die Ausbildungsvereinbarung und die Änderungsvereinbarung ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen und dass dieser einheitliche Vertrag der AGB-Kontrolle zu unterziehen sei. Unzutreffend sei allerdings die Annahme des LAG, dass die Rückzahlungsvereinbarung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Allein der Umstand, dass vorliegend der Vertrag keine Möglichkeit vorgesehen habe, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen, stelle keinen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und folglich auch keine Benachteiligung des Beklagten dar.