IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach den Entscheidungen des EuGH zu den Voraussetzungen für den Verfall von Urlaub, die einschneidende Auswirkungen auf die Praxis hatten und immer wieder dazu führen, dass in Konfliktsituationen hohe Urlaubsansprüche geltend gemacht werden, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Beginn der Verjährung. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nun, nachdem die Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 allseits bekannt ist, in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, setzt der Beginn der Verjährungsfrist allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.1) Im laufenden Arbeitsverhältnis können somit nach wie vor über mehrere Jahrzehnte nicht in Anspruch genommene Urlaubsansprüche geltend gemacht werden.

1)