IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Es handelt sich um eine zustimmungswürdige Entscheidung, in der das BAG sehr klar die Unterschiede zwischen den Voraussetzungen des Annahmeverzugs an sich und der Frage des böswilligen Unterlassens herausarbeitet. Für Arbeitgeber stellt die Entscheidung ein gutes Beispiel dafür dar, welche Konsequenzen ein übereiltes und emotionales Handeln haben kann. Hätte sich die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihren Äußerungen vor dem Prozess und auch währenddessen etwas zurückgehalten, wäre die Annahme der Unzumutbarkeit der Beschäftigung deutlich schwieriger gewesen.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.01.2024