Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Damit Annahmeverzug eintreten kann, bedarf es der Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Arbeitnehmers. Das Fehlen des Leistungswillens kann aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung die Weiterbeschäftigung ablehnt. Das arbeitgeberseitige Angebot einer Weiterbeschäftigung steht in dieser Konstellation vielmehr im Widerspruch zu der fristlosen Kündigung.
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