IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG. Betont werden muss, dass für das Nachschieben der Kündigungsgründe im Verfahren die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gilt. Entscheidend ist lediglich, dass der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung von den Gründen erfahren hat, die bei Ausspruch der Kündigung objektiv bereits vorlagen.

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser gesondert nach § 102 BetrVG beteiligt werden muss, bevor die nachzuschiebenden Kündigungsgründe in das Verfahren eingeführt werden.

Vorsicht ist geboten, wenn ein Arbeitnehmer, der in Erwägung zieht, dass der Arbeitgeber unter Umständen pflichtwidriges Verhalten aufdecken könnte, einen Aufhebungsvertrag schließt. Die Abfindung ist erst "sicher", wenn das Beendigungsdatum ohne Erhalt einer weiteren Kündigung mit früherem Enddatum erreicht wurde.