Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG. Betont werden muss, dass für das Nachschieben der Kündigungsgründe im Verfahren die Kündigungserklärungsfrist des §
Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser gesondert nach §
Vorsicht ist geboten, wenn ein Arbeitnehmer, der in Erwägung zieht, dass der Arbeitgeber unter Umständen pflichtwidriges Verhalten aufdecken könnte, einen Aufhebungsvertrag schließt. Die Abfindung ist erst "sicher", wenn das Beendigungsdatum ohne Erhalt einer weiteren Kündigung mit früherem Enddatum erreicht wurde.
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