Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jahressonderzuwendung.
Der Kläger war im Bekleidungsindustriebetrieb der Beklagten seit dem 1. August 1958 als Angestellter, zuletzt als Leiter der Zuschneiderei beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 17. Juni 1986, gültig ab 1. Januar 1986 (TV-JSZ) Anwendung. Der Tarifvertrag bestimmt u.a.:
Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung
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