Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2011 -
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.
Der Kläger war mit Unterbrechungen vom 17.08.2009 bis zum 31.01.2011 aufgrund dreier befristeter Verträge für das beklagte Land an einer Essener Schule als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.730,22 € tätig. Der letzte Vertrag begann am 27.09.2010 und endete am 31.01.2011. Der vorhergehende befristete Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von 01.02.2010 bis zum 15.08.2010.
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