Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen tariflichen Jahressonderzuwendung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 30. November 1990 als gewerblicher Arbeitnehmer befristet beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u.a. geregelt:
" ... Der Arbeitsvertrag ist befristet für die Zeit vom 30.11.90 bis 20.12.91. Damit endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne daß es insoweit einer Kündigung bedarf, am 20.12.91.
... Die Tarifverträge des Verbandes der Obst- und Gemüseverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalens, sowie die betrieblichen Ordnungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages."
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