Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter über die (rechnerisch allerdings nicht strittige) Höhe einer der Klägerin zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Zwieback herstellt, als Linienarbeiterin Rösterei/Bäckerei beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.
Mit Änderungsvertrag vom 05.01.1995 zum Arbeitsvertrag vom 18.03.1994 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab 16.01.1995 folgendes:
"Die regelmäßige Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 25,0 Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
Montag - Freitag je 5,0 Stunden"
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