LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.1992
10 TaBV 120/91
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 61 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2431
EzB BetrVG § 5 Nr. 27
EzB BetrVG § 60 Nr. 6

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Wählbarkeit von Rehabilitanden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 10 TaBV 120/91

DRsp Nr. 2002/8856

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Wählbarkeit von Rehabilitanden

1. Rehabilitanden, die in einer Umschulungsstätte in Berufen ausgebildet werden, die mit einer Prüfung vor der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle abschließen, sind nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne der §§ 5, 60 Abs. 1, 61 BetrVG, weil sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Rehabilitanden und der Umschulungsstätte nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern nach - durch Bewilligungsbescheide der gesetzlichen Maßnahme/-Sozialleistungsträger bestimmten - sozialrechtlichen Vorschriften gestalten. 2. Rehabilitanden sind daher für eine Jugendvertretung nicht wählbar.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 61 ;
Fundstellen
BB 1992, 2431
EzB BetrVG § 5 Nr. 27
EzB BetrVG § 60 Nr. 6