Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg.
1.
Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 zunächst geklärt wissen, ob eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes im Sinne von § 8 SAPersVG nur dann vorliegt, wenn eine Benachteiligungsabsicht besteht.
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