BVerwG - Beschluss vom 01.02.2010
6 PB 36.09
Normen:
SAPersVG § 8; SAPersVG § 78 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 522
DÖV 2010, 487
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 21/06
VG Halle, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 19/05

Kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion als Voraussetzung für eine verbotene Benachteiligung; Benachteiligungsabsicht als Voraussetzung für eine verbotene Benachteiligung

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 6 PB 36.09

DRsp Nr. 2010/2977

Kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion als Voraussetzung für eine verbotene Benachteiligung; Benachteiligungsabsicht als Voraussetzung für eine verbotene Benachteiligung

Eine nach § 8 SAPersVG verbotene Benachteiligung verlangt eine kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion; auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es dagegen nicht an.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SAPersVG § 8; SAPersVG § 78 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg.

1.

Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 zunächst geklärt wissen, ob eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes im Sinne von § 8 SAPersVG nur dann vorliegt, wenn eine Benachteiligungsabsicht besteht.

a)