LAG München - Urteil vom 26.10.2021
9 Sa 332/21
Normen:
BGB § 297; BGB § 618; ArbSchG § 3; ArbSchG § 4 Nr. 3; GewO § 106 S. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 2; TVK § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 35419
COVuR 2022, 56
LSK 2021, 35419
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11406/20

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunwilligkeit des ArbeitnehmersAuslegung des normativen Teils eines TarifvertragsZulässige tarifliche Regelung zur Gesundheitsuntersuchung bei gegebenem Anlass

LAG München, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 332/21

DRsp Nr. 2021/17881

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Zulässige tarifliche Regelung zur Gesundheitsuntersuchung bei "gegebenem Anlass"

1. Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungswillig sein. Lehnt der Arbeitnehmer eine rechtmäßig angeordnete Mitwirkungshandlung wie einen Test auf das SARS-CoV-2-Virus ab, ist er bezüglich seiner vertraglich geschuldeten Leistung nicht leistungswillig. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.