BAG - Urteil vom 21.07.2021
5 AZR 543/20
Normen:
BGB § 294; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 164
ArbRB 2022, 37
AuR 2022, 44
BB 2021, 2867
BB 2022, 765
DB 2021, 3038
EzA BGB 2002 _ 297 Nr. 5
EzA-SD 2021, 4
NJW 2022, 103
NZA 2021, 1710
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 778/18
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2613/17

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 297 BGBAusreichender Indizienvortrag mit Rückschluss auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 543/20

DRsp Nr. 2021/17206

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 297 BGB Ausreichender Indizienvortrag mit Rückschluss auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, zu deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (Rn. 11). 2. Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er seiner primären Darlegungslast grundsätzlich schon dadurch, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Dafür reicht der Vortrag von Tatsachen, die einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Arbeitnehmer im Streitzeitraum für die geschuldete Tätigkeit nicht bzw. nicht uneingeschränkt leistungsfähig war, die also eine entsprechende Schlussfolgerung ermöglichen und als wahrscheinlich erscheinen lassen (Rn. 12).