LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 778/18
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2613/17
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 297 BGBAusreichender Indizienvortrag mit Rückschluss auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 543/20
DRsp Nr. 2021/17206
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 297BGBAusreichender Indizienvortrag mit Rückschluss auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297BGB, erhebt er eine Einwendung, zu deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (Rn. 11).2. Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, genügt er seiner primären Darlegungslast grundsätzlich schon dadurch, dass er Indizien vorträgt, aus denen auf Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Dafür reicht der Vortrag von Tatsachen, die einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Arbeitnehmer im Streitzeitraum für die geschuldete Tätigkeit nicht bzw. nicht uneingeschränkt leistungsfähig war, die also eine entsprechende Schlussfolgerung ermöglichen und als wahrscheinlich erscheinen lassen (Rn. 12).
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