AG Dortmund - Urteil vom 11.10.1999
132 C 6509/99
Normen:
BGB § 249 ; EFZG § 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 320
DRsp I(123)471c
NVZ 2001, 383
NZV 2001, 383

Kein Ersatz für Arbeitgeber des Betroffenen bei Anspruchsübergang

AG Dortmund, Urteil vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 132 C 6509/99

DRsp Nr. 2003/16829

Kein Ersatz für Arbeitgeber des Betroffenen bei Anspruchsübergang

»Einem Arbeitgeber, der an seinen durch einen Verkehrsunfall schuldlos verletzten Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlt und einen Rechtsanwalt beauftragt, den gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, steht ein Anspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Anwaltskosten nur dann zu, wenn sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bereits in Verzug befanden, als der Arbeitgeber den Rechtsanwalt beauftragte.«

Normenkette:

BGB § 249 ; EFZG § 6 ;
Fundstellen
AnwBl 2000, 320
DRsp I(123)471c
NVZ 2001, 383
NZV 2001, 383