LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2004
4 Ta 213/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1805/01

Keine Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung aufgrund Einkommenssituation

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 213/04

DRsp Nr. 2005/2070

Keine Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung aufgrund Einkommenssituation

1. Die Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor, wenn der Antragsteller angesichts seiner derzeitigen Einkommenssituation keine Ratenzahlung erbringen kann.2. Der Antragsteller kommt nicht in Rückstand mit der Ratenzahlung, so lange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat; die gesetzliche Bestimmung enthält zwar das Wort Rückstand, sachlich ist aber ein Verzug erforderlich.3. Es reicht aus, wenn die Glaubhaftmachung der Umstände erst im Beschwerdeverfahren erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 30,00 EUR bewilligt. Nachdem er mehrfach der Ratenzahlung nicht nachgekommen ist, hat das Gericht durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.