LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2007
16 Sa 311/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 348
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 737/06

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 311/07

DRsp Nr. 2008/9657

Keine Diskriminierung durch Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl in einem Interessenausgleich mit Namensliste

»Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ; EG-Richtlinie 2008/78 Art. 4, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 18.09.2006 zum 31.03.2007 und begehrt seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits

Der im Zeitpunkt der Kündigung 52-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.10.1989 entsprechend der internen Tarifgruppe 6,0 A zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.700,80 EUR beschäftigt. Der Kläger war zuletzt tätig als Montagefacharbeiter.