BAG - Beschluß vom 23.06.1992
1 ABR 11/92
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG 1972
BB 1992, 2008
DB 1992, 2450
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 51
NZA 1992, 1095
SAE 1994, 128
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 08.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/90
LAG Baden-Württemberg, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 10/90

Keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 11/92

DRsp Nr. 1998/7301

Keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats

»Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit grob gegen seine Pflicht verstoßen, eine Betriebsvereinbarung korrekt durchzuführen, so beseitigt seine Zusicherung, daß in Zukunft ein betriebsvereinbarungswidriges Verhalten unterbleiben werde, noch nicht die Wiederholungsgefahr.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besteht im wesentlichen noch Streit über die Dokumentation und Abwicklung von Gleitzeitguthaben sowie über die Abwicklung von tariflicher Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, insbesondere in unvorhergesehenen Fällen.

Der Arbeitgeber stellt Maschinen her und beschäftigt etwa 950 Arbeitnehmer, unter ihnen 320 Angestellte. Er gehört dem Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern e.V. an. In seinem Betrieb finden die Tarifverträge der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Er schloß mit dem Betriebsrat am 21. März 1989 eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit ab. Unter 1.4 dieser Betriebsvereinbarung ist folgendes geregelt: