I.
Die Beschwerdeführerinnen, deutsche Handelsfirmen, wenden sich mit den Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), nämlich gegen
1. Art. 1 der Verordnung 135 der Kommission vom 7. November 1962 (Amtsbl. EWG S. 2621),
2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2, 3 und 12 Abs. 3 der Verordnung 159/66 des Rates vom 25. Oktober 1966 (Amtsbl. EWG S. 3286).
Sie fühlen sich durch die Verordnungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG beeinträchtigt; außerdem rügen sie die Verletzung anderer, zum Teil ungeschriebener Verfassungsprinzipien sowie gewisser Normen des europäischen Rechts.
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