BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 295/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TV-L § 6 Abs. 3 S. 3; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Arbeitszeit Nr. 70
BB 2022, 627
EzA BGB 2002 _ 611a n.F. Nr. 3
EzA-SD 2022, 12
NJW 2022, 2060
NZA 2022, 720
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1569/19
ArbG Berlin, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 14121/17

Keine Vergütung der Rüstzeiten für die Dienstwaffe eines Wachpolizisten im häuslichen BereichVergütungspflichtige Arbeitszeit für das häusliche An- und Ablegen der Uniform und persönlichen Schutzausrüstung eines WachpolizistenGerichtliche Schätzung von Umkleide- und Rüstzeiten

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 295/20

DRsp Nr. 2022/3665

Keine Vergütung der Rüstzeiten für die Dienstwaffe eines Wachpolizisten im häuslichen Bereich Vergütungspflichtige Arbeitszeit für das häusliche An- und Ablegen der Uniform und persönlichen Schutzausrüstung eines Wachpolizisten Gerichtliche Schätzung von Umkleide- und Rüstzeiten

Orientierungssatz: Legt ein angestellter Wachpolizist Uniform und persönliche Schutzausrüstung im häuslichen Bereich an, ist die dafür benötigte Zeit ausnahmsweise vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn ihm am Einsatzort keine zumutbare Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit für Privat- und Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden kann (Rn. 25).

1. Nutzt der Arbeitnehmer zur Aufbewahrung der Dienstwaffe die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen Waffenschließfachs nicht, sondern entscheidet sich, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sie dort zu laden, zu entladen und zu verschließen, ist dies keine ausschließlich fremdnützige oder fremdbestimmte Tätigkeit und deshalb nicht vergütungspflichtig.