BVerfG - Beschluß vom 07.04.2000
1 BvR 81/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 114 ZPO
InVo 2000, 310
NJW 2000, 1936
NZA 2000, 900
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 SHa 12/99

Klärung schwieriger Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 81/00

DRsp Nr. 2000/4825

Klärung schwieriger Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren

Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Ein Fachgericht, das § 114 ZPO dahin auslegt, daß auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt damit die Bedeutung der an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage.