BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 545/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1593/19
ArbG Berlin, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 15365/17

Klageabweisung mangels schlüssigen Sachvortrags zu den Umwegezeiten zum ArbeitsortTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 55/20 v. 13.10.2021

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 545/20

DRsp Nr. 2022/3962

Klageabweisung mangels schlüssigen Sachvortrags zu den Umwegezeiten zum Arbeitsort Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 55/20 v. 13.10.2021

Zwar können dienstlich veranlasste Umwegezeiten nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig sein, wenn sich der direkte Weg zum Arbeitsort aufgrund des Aufsuchens eines dienstlichen Waffenschließfachs verlängert. Trägt jedoch der Kläger keine schlüssigen Fakten zum Vorliegen solcher Umwegezeiten vor und erklärt auch nicht, dass sich sein Arbeitsweg, d.h. der Weg von der Wohnung zum Einsatzort, aufgrund des Aufsuchens des dienstlichen Waffenschließfachs verlängert, mithin ein Umweg vorliegt, ist die Klage abzuweisen.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2020 - 13 Sa 1593/19 - teilweise aufgehoben, soweit es eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung von innerbetrieblichen Wegezeiten festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 15365/17 - zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach zu vergüten.